Im Falle einer Schenkung von Schwiegereltern an den Ehegatten des eigenen Kindes führt die Ehescheidung von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur dann, wenn eine besondere Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung festzustellen ist, zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Dies wird nur in seltenen Ausnahmefällen dazu führen, dass der von den Schwiegereltern zugewendete Gegenstand zurück gegeben werden muss.
Gegenstand dieser Entscheidung des BGH war die Frage, ob Schwiegereltern ihre Zuwendung vom Schwiegerkind wieder zurückfordern können, wenn dessen Ehe mit ihrem eigenen Kind gescheitert ist. Anlässlich der Ehe ihres eigenen Kindes wird von Schwiegereltern oftmals dem Schwiegerkind Geld zum Bau oder Kauf eines Familienheims gegeben oder sie haben ein Grundstück auf das Kind und das Schwiegerkind übertragen. Seit der Entscheidung des BGH vom 03.02.2010 mit der grundsätzlichen Änderung seiner „Schwieger Eltern-Rechtsprechung“ haben Schwiegereltern nunmehr einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind.
Im vorliegenden Fall hat der Vater das Eigentum an seinem Haus 5 Jahre nach Eheschließung auf seine Tochter und seinen Schwiegersohn zu je ½ übertragen. 10 Jahre später wurde die Ehe geschieden. Für den Schwiegervater war die die Ehe seiner Tochter mit dem Schwiegersohn und deren Bestand Geschäftsgrundlage für die Zuwendung der Miteigentumshälfte der Immobilie an den Schwiegersohn. Durch die Scheidung ist diese Geschäftsgrundlage weggefallen. Dies allein führt nach Auffassung des BGH noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss noch hinzukommen, dass dem Schwiegervater das Festhalten an dem unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Hier kommt es also darauf an, welche Erwartungen der zuwendende gehabt hat. Dabei müssen alle Umstände festgestellt und gewürdigt werden. Normalerweise für das Scheitern der Ehe vom eigenen Kind und dem Schwiegerkind nicht automatisch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (Bestand der Ehe), sondern nur bei einer Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung, die gesondert festzustellen ist. Dabei sind neben der Ehedauer auch die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und den früheren Ehegatten zu berücksichtigen, sowie der Umfang der durch die Zuwendung hervorgerufenen und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Mehrung des Vermögens, aber auch die Erwartung des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter.
Fazit: Nicht in jedem Fall führt die Scheidung des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind zu einem Anspruch auf Rückgabe des dem Schwiegerkind zugewendeten Gegenstands (häufig ein Haus oder ein Eigentumsrecht an einer Immobilie). Voraussetzung ist weiter, dass die Aufrechterhaltung der gegebenen Situation für den zuwenden den unzumutbar ist, wobei die vom BGH für die Einzelabwägung angegebenen Kriterien sehr allgemein formuliert sind. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt werden.
BGH-Beschluss vom 03.12.2014-XII I ZB 181/13: