201407.29
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In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall stritten die Eltern um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre Tochter. Die Mutter hat sich darauf berufen, dass es ihr unzumutbar sei, sich mit dem widerstrebenden Vater auseinander zusetzen. Auch würde der Vater ständig Konflikte zwischen den Eltern provozieren, was dem Kindeswohl abträglich sei. Der Vater hat sein Verhalten damit begründet, dass ihm die Mutter ständig Informationen vorenthalten würde.

Im Ergebnis hat das OLG Stuttgart der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen und dies mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls begründet. Nach Auffassung des Gerichts stehen die einzelnen Aspekte des Kindeswohls, wie etwa der Wille des Kindes, die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister; der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt oder der Förderungsgrundsatz nicht gleichbedeutend nebeneinander, sondern jeder der einzelnen Aspekte kann mehr oder weniger bedeutsam für die Beantwortung der Frage sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass im vorliegenden Fall eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation vorläge, die den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich mache, so dass bei fortgesetzter gemeinsamer elterlicher Sorge das Kind erheblich belastet würde.

Fazit: Die gemeinsame elterliche Sorge wird nicht schon dann aufgehoben, wenn es zwischen den Eltern zu nachhaltig gestörten Kommunikationsproblemen kommt und sich beide nicht mehr über Belange des Kindes verständigen können. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine konkrete und nachhaltige Einigung Unfähigkeit der Eltern vorliegt und sich diese negativ auf die Entwicklung oder das Wohl des Kindes auswirkt.

OLG Stuttgart-Beschluss vom 29.07.2014-16 UF74/14