201411.17
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Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament abfassen. Zur Gültigkeit des Testaments ist es erforderlich, dass das Testament von beiden Eheleuten eigenhändig unterschrieben wird (§§ 2247,2267 BGB). Zur Errichtung eines solchen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinsame Erklärung eigenhändig unterzeichnet (§ 2267 BGB).

Entsteht Streit darüber, ob die Unterschrift eines Ehegatten eigenhändig, d.h. von ihm individuell unter das Testament gesetzt wurde, genügt es im gerichtlichen Erbscheinsverfahren, dass keine vernünftigen Zweifel an der Echtheit des Testaments bestehen. Wenn hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, reicht es aus, wenn der Sachverständige in seinem wissenschaftlichen Gutachten nur von einer weit überwiegenden, einfachen oder hohen Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers ausgeht. Kommt der Sachverständige nur „mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit“ zu dem Schluss, dass die Unterschriftsleistung vom Erblasser stammen könnte, werden weitere objektive Anhaltspunkte benötigt, um den Nachweis der Echtheit des Testaments führen zu können. Dazu muss der vermeintliche Erbe weitere Fakten oder Anhaltspunkte vortragen, weshalb man zur Feststellung der Echtheit der Unterschrift gelangen könnte.

Zwar gilt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Untersuchungsgrundsatz. Dies ändert nichts daran, dass es auch hier eine objektive Beweislast (Feststellungslast) gibt, nach der zu entscheiden ist, wenn die gebotenen, zur Feststellung einer erheblichen Tatsache durchgeführten Ermittlungen zu keinem Erfolg geführt haben.

Fazit: Geht es um die Echtheit eines Testaments (Unterschrift des Erblassers), so trägt im Zweifel hierfür die Feststellungslast derjenige, der aus dem Testament ein Erbrecht herleitet.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2014-I-25 Wx 84/14